Allgemein Geschäftsbedingungen

Pavlik GmbH
Wirtschafts- u. Finanzberatung
Immobilienservice

1. Pflichten des Maklers - Haftungsausschluss

Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus dem Gesetz und Gebräuchen des Berufsstandes. Der Makler übernimmt weder gegenüber dem Auftraggeber eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Interessenten noch gegenüber dem Interessenten eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers. Der Makler ist verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, von denen er annehmen muss, dass sie für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein könnten, diesem wahrheitsgemäß mitzuteilen.

2. Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden, es sei denn, dass dies mit dem Sinn des ihm erteilten Auftrages nicht vereinbar ist. Dem Makler ist es gestattet, Aufträge mit Dritten als Gemeinschaftsgeschäft auszuführen.

3. Behandlung von Angeboten

Makler-Angebote und -Mitteilungen sind ausschließlich für den Adressaten bestimmt, der verpflichtet ist, diese streng vertraulich zu behandeln. Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Kommt es aufgrund einer Zuwiderhandlung zum Vertragsabschluß, ohne dass der Makler von den Vertragsschließenden eine Vergütung verlangen kann, so hat ihm der Adressat Schadensersatz in Höhe der sonst fälligen Verkäufer- und Käuferprovision zu leisten.

4. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist gehalten, den Makler baldmöglichst schriftlich zu informieren, wenn

a) sich die Bedingungen eines Objektes/Projektes geändert haben,

b) mit einem von ihm nachgewiesenen Interessenten ein Vertragsabschluß beabsichtigt ist, damit er diesem beiwohnen und seine Provisionsinteressen wahrnehmen kann,

c) über das Objekt/Projekt während oder nach Ablauf des Maklerauftrages ein Vertragsabschluß erfolgte, auch wenn dieser nicht auf eine Tätigkeil des Maklers zurückzuführen ist, unier gleichzeitiger Angabe von Namen und Anschrift des Vertragspartners,

d) der Makler ihn um nähere Auskünfte über einen Vertragsabschluß ersucht. Der Makler ist berechtigt, von jedem der Vertragsschließenden die Übersendung des Vertrages zwecks Einsichtnahme zu verlangen.

5. Provision

Der Provisionsanspruch entsteht und wird fällig mit Abschluß des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages, auch wenn dieser vom Angebot abweicht oder wenn der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten einen Vertrag abschließt.

Auf die Provision ist zunächst die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.

Eine Verpflichtung zur Entrichtung der Provision besteht auch dann, wenn das beabsichtigte Geschäft aufgrund von Umständen, die dem Makler nicht von dem Auftraggeber mitgeteilt wurden, genehmigungsbedürftig ist und das Geschäft infolge einer Nichterteilung der erforderlichen Genehmigung nicht wirksam zustande kommt.

Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so bleibt der Provisionsanspruch gegenüber dem Vertragsteil bestehen der den Anfechtungsgrund gesetzt hat.

Der Provisionsanspruch bleibt weiter auch dann bestehen, wenn das abgeschlossene Geschäft nachträglich dadurch in Wegfall geraten ist, dass ein Vertragsteil von einem ihm vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

6. Ersatz- und Nachgeschäft

Wird zwischen dem Auftraggeber und dem nachgewiesenen Interessenten oder zwischen den vom Makler zusammengeführten Parteien neben dem Auftraggeschäft oder statt dessen ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen, so hat der Auftraggeber dem Makler hierfür die vereinbarte Provision zu zahlen; insoweit gilt ein Maklervertrag als von Anfang an stillschweigend vereinbart. Dasselbe gilt entsprechend, wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auch ohne Abschluss eines Vertrages oder auf sonstige Weise erreicht wird (z. B Erwerb in der Zwangsversteigerung).

Dasselbe gilt entsprechend für diejenigen Fälle in denen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Vertragsabschluß, mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten ein weiteres Rechtsgeschäft zustande kommt, das eine Ergänzung oder Erweiterung des früher abgeschlossenen Vertrages darstellt. Bei Ausübung eines vermittelten Vorkaufsrechtes entfällt eine zeitliche Begrenzung.

Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, dem Makler unverzüglich den Vertragsabschluß bzw. Erwerb schriftlich mitzuteilen.

7. Alleinauftrag

Wenn ein Auftrag als Alleinauftrag erteilt wird ist der Makler verpflichtet, diesen Auftrag unter Ausnutzung aller sich ergebenden Abschlusschancen zu bearbeiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Auftragsdauer keinen weiteren Makler zu beauftragen.

8. Vertragsdauer und Aufwendungsersatz bei Alleinauftrag

Ist der Alleinauftraq nicht für einer fest begrenzten Zeitraum erteilt so kann er nach Ablauf von 11 Monaten von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Bis zum Zeitpunkt der erstmöglichen Kündigung verzichtet der Auftraggeber darauf, von seinem Recht, den Maklerauftrag jederzeit zu widerrufen, Gebrauch zu machen.

Widerruft der Auftraggeber den Maklerauftrag dennoch vor Ablauf dieses Zeitraums, so hat er dem Makler Aufwendungsersatz nach Maßgabe der folgende Bestimmungen zu leisten:
Aufwendungen für Inserate, Prospekte und Übernachtungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. Fahrtkosten sind nach den Bundesbahntarifen erster Klasse abzurechnen Kosten für Porto, Telefon und Büromaterial werden pauschal mit € 80 pro angefangenen Monat abgerechnet.

9. Aufwendungsersatz allgemein

Im gleichen Umfang hat der Auftrageber Aufwendungsersatz zu leisten, wenn er eine erfolgreiche Tätigkeit des Maklers durch ein Verhalten, mit weichem der Makler nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, vereitelt hat.

10. Vollmachtserteilung

Mit Auftragserteilung gilt der Makler als bevollmächtigt, die behördlichen Akten und das Grundbuch einzusehen, sowie entsprechende Auszüge und Unterlagen zu bearbeiten.

11. Mündliche Abreden

Mündliche Abreden und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind ausnahmslos nur gültig, wenn sie vom Makler schriftlich bestätig werden.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird im gesetzlich zulässigen Rahmen Uslar vereinbart.

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